Bis 15. August 2009

Neue ESF-Richtlinie stärkt die berufliche Weiterbildung

Berlin/Brüssel, Juni 2009 - Mit 140 Millionen Euro fördern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Europäische Sozialfonds (ESF) bis 2013 die Weiterbildung von Beschäftigten. Ziel der neuen Sozialpartnerrichtlinie ist es, die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu stärken und die Beschäftigungsfähigkeit von ArbeitnehmerInnen zu erhöhen. Bis 15. August 2009 müssen entsprechende Anträge vorliegen.




In den letzten Jahren sind zwar bereits eine Vielzahl innovativer Konzepte zur Umsetzung einer neuen betrieblichen Lernkultur entwickelt und erprobt worden. Es besteht allerdings ein großer Konsens unter den Sozialpartnern, dass es weiterer Initiativen und Impulse bedarf, die bisherigen Anstrengungen zu verstärken. Mit der ESF-Richtlinie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten (Sozialpartnerrichtlinie) werden diese Bemühungen der Sozialpartner zur Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung von Beschäftigten und der Anpassungsfähigkeit von Unternehmen unterstützt.


Förderfähig sind daher:

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für betriebliche Weiterbildung und
  • Weiterbildungsmaßnahmen im Betrieb.

Die Umsetzung des Programms wird organisatorisch und inhaltlich durch eine Regiestelle begleitet. Die Regiestelle, die vom Forschungsinstitut Betriebliche Bildung gGmbH gemeinsam mit dem DGB Bildungswerk e.V. getragen wird, arbeitet im Auftrag einer Steuerungsgruppe, die besetzt ist mit Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbunds.


Voraussetzung für eine Förderung ist die Existenz einer regionalen oder branchenbezogenen Vereinbarung von Sozialpartnern zur Weiterbildung, in der die jeweiligen prioritären Ziele, Handlungsschwerpunkte und Qualifikationsbedarfe konkret benannt werden. Die Vereinbarung kann auch mit der Absicht abgeschlossen werden, gezielt im Rahmen des Sozialpartnerprogramms aktiv zu werden.

Antragsberechtigt sind Tarifvertragspartner und Sozialpartner zur Umsetzung von bestehenden Qualifizierungstarifverträgen oder der o. g. Vereinbarungen sowie Unternehmen, die in den Regelungsbereich eines Qualifizierungstarifvertrages oder einer der o. g. Vereinbarungen der jeweils zuständigen Sozialpartner fallen.


Alle Anträgen müssen bis 15. August 2009 vorliegen.