FH Dortmund

Urheberrecht unter Berücksichtigung von eLearning

Dortmund, September 2013 - Die Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht der
Hochschulbibliothek der FH Dortmund hat ein umfangreiches Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des Themas eLearning herausgegeben. Es beleuchtet sowohl den rechtlichen Rahmen als auch den Erwerb von Nutzungsrechten bzw. den Umgang mit Open Access-Angeboten.

Dortmund,  September 2013 - Die Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht der Hochschulbibliothek der FH Dortmund hat ein umfangreiches Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des Themas eLearning herausgegeben. Es beleuchtet sowohl den rechtlichen Rahmen als auch den Erwerb von Nutzungsrechten bzw. den Umgang mit Open Access-Angeboten.

Das Urheberrechtsgesetz1 (UrhG) schützt das höchstpersönliche Recht des Urhebers an seinen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke sind hierbei persönlich geistige Schöpfungen, die im Katalog des § 2 des UrhG aufgeführt werden. Bei der Erschaffung eines Werks entsteht das Urheberrecht allein aufgrund des Gesetzes, es bedarf weder einer Anmeldung dieses Rechts noch der Anbringung des sog. Copyright-Vermerkes. Das Gesetz räumt dem Urheber Verwertungsrechte ein, insbesondere auch das Recht, über die Vervielfältigung (Kopien, gleich welcher Art) und die öffentliche Wiedergabe (z. B. auch im Internet) zu bestimmen.

Amtliche Werke können ohne Beschränkung verwendet werden sowie Werke, deren Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) abgelaufen ist. Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben, werden als gemeinfrei bezeichnet.

Generell sind folgende Regelungen zu beachten:

a) Elektronische Texte

Grundsätzlich verstößt es gegen das Urheberrechtsgesetz, die Kopie eines Werkes oder von Teilen eines Werkes im Internet verfügbar zu machen. Ausnahmen gibt es nur in Bezug auf Kopien zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und für die öffentliche Zugänglich-machung für Unterricht und Forschung.

b) Fotos/Bildwerke

Lichtbildwerke gehören gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Wenn Fotos von Personen im Internet Verwendung finden sollen, muss vorab die Einwilligung des abgebildeten Menschen zur Veröffentlichung eingeholt werden (§ 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes). Darüber hinaus hat in der Regel die jeweilige Fotografin/der jeweilige Fotograf bei Bildwerken Rechte an dem Bild.

c) Stadtpläne/Landkarten

Auch Stadtpläne und Landkarten genießen in der Regel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urhe-berrechtlichen Schutz. Kartenausschnitte dürfen daher nicht einfach auf eigenen Inter-net-Seiten verwendet werden, um beispielsweise zu einer Tagung einzuladen oder die Anfahrt zur Fachhochschule zu erläutern. Erlaubt ist dies nur mit einer Lizenz des Verlages. Eine Alternative bietet die Nutzung freien Kartenmaterials, z. B. aus dem Projekt Open Streetmap.

d) Filmwerke/Werke der Musik

Bei Filmen und Musik gibt es oft mehrere Urheber (Regisseur, Kameramann etc.; Kompo-nist und Texter), die Verwertungsrechte bündeln sich exklusiv bei Produktionsfirmen bzw. Musikverlagen, von denen man Verwertungslizenzen benötigt. Lizenz und Vergütung werden nicht direkt mit den Produktionsfirmen und Verlagen ver-einbart, hierfür sind vielmehr die Verwertungsgesellschaften zuständig, beispielsweise die GEMA für Musik und die VFG für Filme.

Schrankenregelungen

Das Urheberrechtsgesetz definiert Schrankenregelungen, die unter bestimmten Bedingungen auch ohne Einwilligung, teilweise sogar ohne Vergütung des Urhebers zum Beispiel die Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, Zitate oder die Verwendung von Werken in Forschung und Lehre gestatten. Bei der Entwicklung und dem Einsatz von eLearning-Inhalten sind diese Regelungen von besonderem Interesse, wenn Werke Dritter einbezogen werden.

§ 52a Abs.1 Nr.1 UrhG regelt die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und ist damit für den Bereich des eLearning eine wesentliche Regelung, weil auch ein nur für einen definierten Kreis von Nutzern gewährter Zugang als öffentlich im Sinne des Urheberrechts einzuordnen ist, aber hiermit ermöglicht wird. Auf der Grundlage dieses Paragrafen ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Das Material darf nur in einem geschützten Internetbereich begleitend zu einer Lehrveranstaltung bereitgestellt werden, zu dem ausschließlich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Zugang haben.

Es dürfen 15 % eines Werkes, bei Filmen und Musik maximal fünf Minuten, ohne Einwilligung einem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern gezeigt werden. Teile eines Filmes dürfen ohne Einwilligung nur gezeigt werden, wenn seit der deutschen Kinopremiere mehr als zwei Jahren vergangen sind.

Für die Zugänglichmachung von Werken nach § 52a UrhG ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Höhe ist von der Teilnehmerzahl abhängig. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, Werke zu nutzen, die im Rahmen von sogenannten Open Access-Angeboten verfügbar sind, wobei zu beachten ist, dass auch an solchen Werken Lizenzrechte bestehen können. Die Tatsache, dass Werke unter einer Open-Access-Lizenz veröffentlicht wurden, darf nicht zu der Annahme führen, es bestünden gar keine Rechte an dem Werk. Die Nutzungsrechte werden lediglich kostenfrei zur Verfügung gestellt. Außer der Vergütung bestehen nach wie vor urheberrechtliche Verpflichtungen, beispielsweise muss bei einem Zitat eines Open-Access-Textes die Quelle angegeben werden.