Überlegungen & Erfahrungen

Fernunterrichtsschutzgesetz: Es kann weg!

Hamburg, Februar 2026 - (von Olaf Dierker, TLA) Bei einer bisher einmaligen Forderung nach kompletter Abschaffung eines Gesetzes, wie sie der Normenkontrollrat (NKR) am 11. November letzten Jahres getroffen hat, sollte man sich immer fragen, was war zum Zeitpunkt der Einführung der Grund für die Gesetzgebung. Anfang der 70er Jahre gab es noch kein Fernabsatzgesetz und "fliegende Händler" waren in diversen Branchen unterwegs. Ein Kollege erzählte mir, an den Hamburger Landungsbrücken hat man nach Schichtende versucht, die noch gutverdienenden, aber von Arbeitslosigkeit bedrohten Werftarbeiter davon zu überzeugen, dass ein Cobol-Programmierkurs in Form von Lehrbriefen die perfekte neue Perspektive für sie sei. Niemand hatte damals einen Computer zuhause, es gab kein Internet, Einsendeaufgaben wurden per Post an das Fernlehrinstitut geschickt und irgendwann kam eine Bewertung und neue Lehrbriefe auf gleichem Weg zurück – oder auch nicht. Gesichert kam die auf dem Vertrag fußende Rechnung.

Auch wenn das Fernunterrichtsschutzgesetz abgeschafft sein sollte, wäre heute kein Automobilwerker gefährdet, dass ihm jemand vor dem Werkstor versprechen würde, ihn zum Programmierer für Quantencomputer fortzubilden. Er hat deutlich mehr Möglichkeiten sich zu informieren und beraten zu lassen.
Der erste Abschnitt des Fernunterrichtsschutzgesetzes regelt weitestgehend das Vertragswesen. Hierzu wurde in all den Jahren das BGB erweitert und das Fernabsatzgesetz eingeführt, dass Vertragsbedingungen und Rücktrittsrechte festlegt. Für Beratungsdienstleistungen und Unterricht könnte man hier die Kündigungsfrist, wie der Normenkontrollrat einräumt, bis in den Leistungsbeginn hinein verlängern. Damit ist der Verbraucher vertragsrechtlich genauso gut geschützt, wie mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz.

Wir brauchen kein Bildungsverhinderungsgesetz

In den siebziger Jahren konnte sich kein Mensch vorstellen, dass jedermann eine Unterrichtsstunde aufzeichnen und zum späteren individuellen Abruf bereitstellen kann. Es gab Lehrbriefe im Postversand und Bildungsfernsehen, Punkt. Das seit mittlerweile 25 Jahren Inhalte über ein Lernmanagementsystem verbreitet werden können, Übungen mit Musterlösungen abgeglichen werden und neuerdings sogar durch Künstliche Intelligenz individuell bewertet werden, war unvorstellbar.
Hi-Flex-Learning, bei dem die gleichen Übungen und Gruppenarbeiten im Klassenraum, in der Live-Übertragung und sogar noch in der später betrachteten Aufzeichnung bearbeitet werden können, wurde bis vor wenigen Jahren als Science-Fiction eingeordnet. Man konnte sich Mitte der Siebziger noch nicht einmal die Kommunikation über Foren, Mail oder Chat vorstellen.
Als ich im Jahr 2004 den Kurs eModerating nach Gilly Salmon zur Moderation in Foren und Lernumgebungen einreichen wollte, konnte sich die prüfende Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) darunter nichts vorstellen. Trotz tutorieller Betreuung, Beratung und bewerteten Gruppenaufgaben war das aus ihrer Sicht kein Unterricht. Der eingereichte Antrag wurde uns zurückgeschickt. 

Nicht nur die Lerntechnologie, auch die Inhalte haben sich verändert. In der Arbeitswelt, wie in allen Bereichen des Lebens, gibt es ständig Neuerungen. Entsprechend werden Lerninhalte fortlaufend angepasst. Die mit der Umsetzung des Fernunterrichtschutzgesetzes beauftragte ZFU geht aber immer noch von einmal gedruckten und bis zur nächsten Revision statischen Inhalten aus. Das Erreichen eines jeden Lernziels muss in der bisherigen Praxis inhaltlich und verknüpft mit dem pädagogisch didaktischen Konzept, wie in einer Lehrprobe aufbereitet, nachgewiesen werden. Für eine berufliche Aufstiegsqualifikation nach Berufsbildungsgesetz, z.B. einen Industriemeister-Kurs, sind das über 500 Seiten an Erläuterungen, die in einem komplexen Prozess von Berufspädagogen und Fachdozenten erarbeitet werden müssen.
Die Qualität des Unterrichts in Form von persönlichem Feedback, möglichen Interaktionen, Lernerbetreuung mit schnellen Antwortzeiten, kann die staatliche Zentralstelle aus einem statischen Antrag heraus gar nicht bewerten. Das ist aber das, was wesentlich den Lernprozess ausmacht und die Lernenden uns in der Bewertung spiegeln. Das Regelwerk der Qualitätsprüfung beruht immer noch auf Lehrbriefen und Einsendeaufgaben.
Wenige große Fernlehrinstitute mit entsprechenden Entwicklungsabteilungen haben sich über die Jahre nahezu symbiotisch mit der ZFU arrangiert. Sie dominieren den Bundesverband der Fernstudienanbieter und wünschen die Erhaltung des Gesetzes aus wirtschaftlichem Eigeninteresse. Neuen und innovativen Anbietern und Lernformen werden Steine in den Weg gelegt. Kleine oder spezialisierte Anbieter, die ihre Kurse über eine bezüglich der Inhalte kompetente Stelle oder einen lokalen Weiterbildungsverbund qualitätsgesichert haben, können sich die komplexe ZFU-Zertifizierung nicht leisten.

Das Gesetz ist nicht reformierbar

Die heutige Diversität von Lernformen und die sich fortlaufend weiterentwickelnde Lerntechnologie, z.B. durch KI, würde ständig anzupassende Bewertungskriterien der Zertifizierung verlangen und zusätzlich zur eigentlichen Begutachtung von Kurskonzepten einen riesigen bürokratischen Aufwand aufwachsen lassen. Die 1979 erlassene Richtlinie der ZFU wurde allerdings nie angepasst und erwähnt neben dem Ausland noch die Deutsche Demokratische Republik als abzudeckenden Bereich.

Damit sind wir am nächsten Punkt, warum das Gesetz abgeschafft werden sollte. Praktisch werden aus dem Ausland angebotene Online-Kurse nicht geprüft, obwohl das Gesetz dieses vorsieht. Einheimische Anbieter werden diskriminiert. Bei einigen Lerninhalten im Freizeitbereich werden sie bereits von internationalen Angeboten im Netz überrollt. Einer Neuauflage des Fernunterrichtschutzgesetzes würde bei der Prüfung im europäischen Kontext sofort angekreidet werden, dass der vorgegebene freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen behindert wird.
Internationale MOOCs, die gegen Gebühren Korrekturen, Beratung und Zertifikate ergänzend zum kostenlos online bereitgestellten Unterrichtsmaterial bieten, sind bei stringenter Gesetzesauslegung verboten oder müssten sich für wenige deutsche Teilnehmende einer nie zu refinanzierenden Zertifizierung stellen. Fachliche Nischen, wie der Digital-Analytics-Kurs eines Verbandes aus den USA oder der Instructional-Design-Kurs aus Florida – alle mit Lernerfolgskontrollen, persönlichem Feedback und Zertifikat bei bestandener Leistungskontrolle – dürfen eigentlich gar nicht bedient werden.
Die Kurse setzen internationale Spitzenstandards in ihren Bereichen. Eine konsequente Durchsetzung wäre katastrophal für die freiwillige berufliche Weiterbildung in einer international verwobenen Wirtschaft. Jegliche Form der Bildung hilft, persönliche und gesellschaftliche Leistungsfähigkeit und Wohlstand zu erhalten.

Bei Pflichtschulungen wird propagandiert, durch Blended-Learning-Ansätze den Durchklickkurs und Live-Online-Teile sinnvoll zu verknüpfen, um ein bestmögliches Lernergebnis zu bekommen ohne die Teilnehmenden zu einem Präsenzkurs anreisen zu lassen.
Schulungspflichten betreffen nicht selten Einzelunternehmer, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, 12.6.2025, III ZR 109/24) auch Verträge nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz abschließen müssten. Hersteller von Messinstrumenten oder Medizintechnik, die gegen Gebühr Schulungen im Kontext ihrer Produkte anbieten, würden auch unter das Gesetz fallen. Sachverständige, Versicherungsagenten oder Mediziner, zum Beispiel, sind typische freie Berufe. Hier fallen Anbieter und Verbraucher unter die Regulierung, die sich nie damit auseinandergesetzt haben und vor dem BGH-Urteil nie im Focus des Gesetzes standen.  

Während der Pandemie haben sich Präsenzanbieter mit Life-Online-Unterricht, der aufgezeichnet wird und eventuell durch in einer Online-Plattform bereitgestelltes Lernmaterial ergänzt wird, weiterentwickelt. Es entstand zeitgemäßes Lernen nach Wunsch der Teilnehmenden und des Marktes. Es macht keinen Sinn zu messen, wie viel Prozent des Unterrichts online oder in Präsenz stattfinden. Ist das Maß die Unterrichtszeit oder Unterrichtsinhalte, kann man sich dann noch fragen. Wichtig ist, das Lernen ermöglicht und ein Lernprozess angestoßen wird.
Austausch und Beratung mit den Lehrenden, egal auf welchem Kommunikationsweg, ist sinnvoll. Und es ist schön, wenn Lernerfolgskontrollen, angepasst auf das Lernziel, mit einem Zertifikat gekrönt werden. Jeder verantwortungsvolle Bildungsträger hat irgendeine Form des Qualitätsmanagements (ISO, EFQM, verbandsgebundene Bildungszertifizierungen) oder ist bei bestimmten Auftraggebern, wie der Arbeitsagentur mit der AZAV-Zulassung, dazu verpflichtet. Die Zertifizierungen sind transparent und eingeführt. Sie genügen für den Präsenzunterricht und sollten genauso für den Fernunterricht gelten.
Überhaupt wäre es sinnvoll, nur noch von Unterricht sprechen, egal ob im Klassenraum, im Lernmanagementsystem, als Live-Online, Blended-Learning, Hybrid-Learning oder Hi-Flex-Learning. Sogenannter "Fernunterricht" ist kein gefährliches Produkt, das unter staatliche Aufsicht gestellt werden muss. Deshalb unterstützen wir als TLA TeleLearn-Akademie und Mitglied der Norddeutschen Unternehmerverbände vollumfänglich den Normenkontrollrat in der Forderung das Gesetz und die Institution der ZFU abzuschaffen.